Jusos Rhein-Neckar

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Jusos Heidelberg fordern eine Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BpräsRuhebezG)

Veröffentlicht am 09.03.2012 in Beschlüsse
 


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Die aktuelle Diskussion um Ex-Bundesprsident Wulff ist auch an uns nicht vorbei gegangen. Nach langer und intensiver Diskussion haben wir uns auf diese Forderungen geeinigt.

Beschluss der Mitgliederversammlung der Jusos Heidelberg

Die Jusos Heidelberg fordern eine Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BpräsRuhebezG)

1. Der Begriff ,,Ehrensold‘‘ soll im BpräsRuhebezG durch den Begriff ,,Ruhebezüge‘‘ ersetzt werden.

2. Die Höhe der Ruhebezüge soll gesenkt werden. Für die ersten drei Monate nach Ablauf der Amtszeit werden die Ruhebezüge in voller Höhe der Amtsbezüge gewährt. Nach diesen drei Monaten werden diese in Form eines Übergangsgeldes um die Hälfte abgesenkt und für 12 Monate gewährt. Im Anschluss werden die Ruhebezüge dauerhaft in Höhe der Hälfte der Amtsbezüge gewährt.

Begründung:

Begründung zu Nr. 1
Der Begriff ,,Ehrensold‘‘ als Bezeichnung für die Ruhebezüge des Bundespräsidenten ist irreführend und suggeriert fälschlicherweise, das Amt ehre den/die Amtsinhaber/in und nicht umgekehrt. Überdies beschädigt der Begriff ,,Ehrensold‘‘ die Ehre eines/einer würdigen Bundespräsident/in, dessen/deren Anstand es gebietet, Abstand von Begriffsschmuck wie ,,Ehrensold‘‘ zu nehmen.

Begründung zu Nr. 2
In Zeiten einer globalen, sich schnell wandelnden Welt ist es besonders wichtig, dass ein Staatsoberhaupt den Mitmenschen Orientierung gibt und sich mit ihnen solidarisiert. Auch vor dem Hintergrund sinkender Renten und wachsender Altersarmut dürfen die Ruhebezüge eines/einer Bundespräsidenten/in nicht fernab der Lebenswirklichkeit der Mitmenschen angelegt sein.

Die oben vorgeschlagene Absenkung der Ruhebezüge entspricht der Ursprungsfassung des Gesetzes über die Ruhebezüge des/der Bundespräsidenten/in aus dem Jahr 1953. Insbesondere in Anbetracht des für die ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung geltenden § 15 BMinG ist eine Absenkung der Ruhebezüge des/der Bundespräsidenten/in erforderlich. Hiernach betragen die Ruhebezüge ehemaliger Regierungsmitglieder nach Vollendung einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 Prozent der Amtsbezüge und steigen mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 Prozent bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent. Des Weiteren kann ein ehemaliges Regierungsmitglied die Ruhebezüge im Gegensatz zum/zur Bundespräsidenten/in nicht sofort nach Ende der Amtszeit in Anspruch nehmen, sondern frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Sowohl als Bundespräsident/in als auch als Regierungsmitglied trägt der/die Amtsinhaber/in eine große Verantwortung für die Bundesrepublik Deutschland. In den Regelungen über die Ruhebezüge dieser Ämter sollten keine erheblichen Unterschiede gegeben sein.

 

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