Auch heute noch müssen wir junge Menschen in einer Welt voller Widersprüche leben. Wir sind nicht bereit, uns mit diesen Widersprüchen abzufinden und die gegebene Situation hinzunehmen.
Unser Ziel bleibt eine sozialistische Gesellschaft in der ein mehr an Freiheit, Chancengleichheit und Frieden verwirklicht ist und die ihre ökologischen Grundlagen achtet.
Um dieses Ziel zu erreichen, fordern wir das Recht, an der Gestaltung unserer Zukunft mitzuwirken.
Wir stehen in der Tradition der Arbeiterbewegung und fühlen uns verbunden mit den weltweiten Emanzipationsbewegungen gegen Unterdrückung, für Freiheit und Sozialismus.
(1) Der Kreisverband Rhein-Neckar der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten umfasst das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises und ist identisch mit dem Kreisverband Rhein-Neckar der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD).
(2) Der Kreisverband gliedert sich in Arbeitsgemeinschaften. Eine Arbeitsgemeinschaft besteht aus JungsozialistInnen eines Ortsvereins oder mehrerer Ortsvereine der SPD. Größere Arbeitsgemeinschaften können sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit unterteilen. Mehrere Arbeitsgemeinschaften können sich zu Regionalverbänden zusammenschließen, um ihre Arbeit zu koordinieren.
Jedes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft im Rhein-Neckar-Kreis, das durch die Arbeitsgemeinschaft dem Kreisvorstand gemeldet wurde,jedes Nur-Juso-Mitglied im Rhein-Neckar-Kreis und jedes Mitglied der SPD im Rhein-Neckar-Kreis unter 35 Jahren ist Mitglied des Kreisverbandes.
Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist stimmberechtigtes Mitglied der Kreiskonferenz.
(1) Die Kreiskonferenz ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
(2) Die Kreiskonferenz ist zuständig für:
(3) Die Kreiskonferenz wählt:
(4) Die Kreiskonferenz kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes oder auf Vorschlag von mindestens drei Arbeitsgemeinschaften verdiente Männer und Frauen zu Ehren-Jusos ernennen. Dazu ist die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Kreiskonferenz notwendig. Ehren-Jusos sind beratende Mitglieder der Kreiskonferenz.
(1) Der/die Kreisvorsitzende/r beruft die Kreiskonferenz mindestens zehn Mal im Jahr als eine ordentliche Sitzung ein.
(2) Die Einladungen zu einer ordentlichen Sitzung der Kreiskonferenz hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zusammen mit einer vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder des Kreisverbandes per E-Mail zu erfolgen. Zu Beginn des Arbeitsjahres erstellt der Kreisvorstand eine Übersicht über die voraussichtlichen Sitzungstermine.
(3) Für die satzungsgemäße Einberufung einer ordentlichen Sitzung ist der geschäftsführende Kreisvorstand zuständig und verantwortlich.
(1) Eine außerordentliche Sitzung der Kreiskonferenz ist eine solche, zu der nicht gemäß § 5 Absatz 2 eingeladen wurde.
(2) Eine außerordentliche Sitzung kann nur dann einberufen werden, wenn durch von außen vorgegebene Termine schnelle Beschlüsse der Kreiskonferenz erforderlich sind und es im Interesse des Kreisverbandes nicht ratsam erscheint, die Zeit zur Einberufung einer ordentlichen Sitzung verstreichen zu lassen.
(3) Der Kreisvorstand kann unter Maßgabe des Absatzes 2 innerhalb von fünf Werktagen eine außerordentliche Sitzung der Kreiskonferenz einberufen.
(4) Der Kreisvorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Sitzung innerhalb von fünf Werktagen verpflichtet, wenn diese unter Berufung auf Absatz 2 von zehn Mitgliedern aus mindestens zwei Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes mit Unterschrift verlangt wird.
(1) Der Vorsitzende/die Vorsitzende leitet die Sitzungen der Kreiskonferenz. Auf Antrag wählt die Kreiskonferenz aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter/eine Sitzungsleiterin.
(2) Zur Durchführung von Wahlhandlungen wählt die Kreiskonferenz einen Wahlleiter/eine Wahlleiterin. Die mit der Wahlleitung betraute Person darf bei der von ihr geleiteten Wahlhandlung nicht selbst zur Wahl stehen.
Jede Kreiskonferenz ist solange beschlussfähig, wie die Hälfte der laut TeilnehmerInnenliste Anwesenden, mindestens jedoch zehn Mitglieder, anwesend sind. Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.
(1) Anträge zur Kreiskonferenz können von mindestens drei Mitgliedern der Jusos Rhein-Neckar, jeder Arbeitsgemeinschaft des Kreisverbandes, von Arbeitskreisen des Kreisverbandes und vom Kreisvorstand eingebracht werden.
(2) Anträge müssen sieben Tage vor der Sitzung, auf der sie behandelt werden sollen, dem Kreisvorstand zugehen. Sie sollen unverzüglich per E-Mail an alle Mitglieder weitergeleitet werden.
(3) Anträge zur Änderung der Satzung müssen fünf Wochen vor der Sitzung der Kreiskonferenz, auf der sie behandelt werden sollen, dem Kreisvorstand zugehen. Dieser hat die Satzungsänderungsanträge vier Wochen vor der Sitzung, auf der sie behandelt werden sollen, den Sprecherinnen und Sprechern der Arbeitsgemeinschaften per E-Mail zuzusenden.
(4) Jedes Mitglied der Kreiskonferenz ist berechtigt, Initiativanträge zu stellen, wenn diese von fünf Mitgliedern derselben mit Unterschrift unterstützt werden. Als Initiativantrag gilt ein Antrag mit aktuellem Bezug, bei dem es im Interesse des Kreisverbandes ratsam erscheint, ihn sofort zu behandeln. Die Kreiskonferenz kann einen Initiativantrag zurückweisen, wenn er nicht diesen Erfordernissen entspricht. Weist sie den Antrag nicht zurück, muss sie ihn auf der Sitzung beraten, auf der er eingebracht wurde. Das Verfahren nach Absatz 2 findet bei Initiativanträgen keine Anwendung. Anträge nach §§9(3) und 22(4) dieser Satzung können keine Initiativanträge sein.
(5) Jedes Mitglied der Kreiskonferenz ist berechtigt, Impulsanträge zu stellen, wenn diese von mindestens drei Mitgliedern derselben unterstützt werden. Ein Impulsantrag fordert den Kreisvorstand auf, sich mit einem bestimmten Thema zu beschäftigen. Wird der Antrag angenommen, muss der Kreisvorstand sich auf einer seiner nächsten beiden ordentlichen Sitzungen mit dem Thema auseinandersetzen. Der/Die AntragstellerIn wird vom Kreisvorstand zur Sitzung, auf der sein Impulsantrag behandelt wird, eingeladen. Die SprecherInnen der Arbeitsgemeinschaften, sowie der/die AntragsstellerIn sind durch den Kreisvorstand über das Ergebnis der Erörterung zu informieren.
(1) Beschlüsse werden von der Kreiskonferenz von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der auf einer Sitzung anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Auf Antrag wird geheim angestimmt.
(4) Bei Wahlen gilt die Wahlordnung der SPD.
(1) Die Kreiskonferenz tagt in der Regel öffentlich. Zu ihr haben Mitglieder der SPD jederzeit Zugang.
(2) Personen, die nicht Mitglieder der SPD sind, können auf Antrag mit einfacher Mehrheit von der Sitzung ausgeschlossen werden.
(3) Der Kreisvorstand trägt dafür Sorge, dass alle Sprecherinnen und Sprecher der Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes, das für den Kreisverband zuständige Mitglied des Juso-Landesvorstandes und der SPD-Kreisvorsitzende/die SPD-Kreisvorsitzende über die Ergebnisse der Sitzung der Kreiskonferenz unterrichtet werden.
(1) Der Kreisvorstand besteht aus sieben Mitgliedern des Kreisverbandes.
(2) Die Kreiskonferenz wählt den Kreisvorstand, und zwar die Vorsitzende/den Vorsitzenden, drei stellvertretende Vorsitzende, eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer, eine Medienbeauftragte/einen Medienbeauftragten und eine/n Mitgliederbeauftragte/n.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist mit der Verwaltung der Kasse betraut.
(4) Der Kreisvorstand kann Mitglieder kooptieren, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.
Der Kreisvorstand ist zuständig für:
Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie soll die Aufgabenverteilung im Kreisvorstand sowie Regelungen bezüglich der Sitzungsorte enthalten. Sie muss von einer Kreiskonferenz genehmigt werden.
Der Kreisvorstand fasst alle seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreisvorstandes. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
(1) Die Kreiskonferenz wählt die LA-Vertreterin/ den LA-Vertreter des Kreisverbandes sowie eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter auf ein Jahr.
(2) Die LA-Vertreterin/ der LA-Vertreter und die Stellvertreterin/ der Stellvertreter müssen unterschiedlichen Geschlechts sein.
(3) Die Kreiskonferenz wählt die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz.
(1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen. Es hat Rede- und Antragsrecht.
(2) Zu den Sitzungen des Kreisvorstandes sind die Sprecherinnen und Sprecher aller Arbeitsgemeinschaften einzuladen.
(3) Die Kreiskonferenz ist von den Ergebnissen der Sitzungen des Kreisvorstandes zu unterrichten.
(1) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt ein Jahr. Die Wahlen zum Kreisvorstand erfolgen auf einer der ersten ordentlichen Kreiskonferenzen im Kalenderjahr, die spätestens im März stattfinden muss.
(2) Die Wiederwahl eines Kreisvorstandesmitgliedes ist zulässig.
(3) Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts eines Kreisvorstandsmitgliedes erfolgt die Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Kreiskonferenz. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit des gesamten Kreisvorstandes.
(4) Die Kreiskonferenz kann Kreisvorstandsmitglieder vor Ablauf der regulären Amtszeit abwählen. Die Abwahl kann von jeder Arbeitsgemeinschaft oder von fünf Mitgliedern des Kreisverbandes beantragt werden. Ein solcher Antrag muss mindestens sieben Tage vor der Sitzung der Kreiskonferenz dem Kreisvorstand zugehen, der ihn unverzüglich und schriftlich an die Sprecherinnen und Sprecher der Arbeitsgemeinschaften weiterzuleiten hat. Die Abwahl eines Kreisvorstandsmitgliedes kann nur in der Form eines konstruktiven Misstrauensvotums erfolgen.
(1) Die Kreiskonferenz wählt aus ihrer Mitte zwei RevisorInnen. Sie dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören.
(2) Die Amtszeit der RevisorInnen beträgt ein Jahr. Sie werden mit dem Kreisvorstand gewählt.
(3) § 22 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die RevisorInnen.
(4) Die RevisorInnen überprüfen mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte des Kreisvorstandes und erstatten der Kreiskonferenz hierüber Bericht. Sie beantragen die Entlastung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.
Die Statuten des Bundes- und des Landesverbandes der JungsozialistInnen und der SPD haben Vorrang vor dieser Satzung. Die Satzung des Kreisverbandes hat Vorrang vor den Satzungen der Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes. Die Satzungen der Arbeitsgemeinschaften dürfen nicht in Widerspruch zu der Satzung des Kreisverbandes stehen.
Die Satzung tritt am 1. April 1988 in Kraft. Die Änderungen vom 13. November 1990 treten mit der nächsten Neuwahl des Kreisvorstandes, spätestens zum 22. Februar 1991 in Kraft. Die Änderungen vom 20. Januar 1992 treten mit der nächsten Neuwahl des Kreisvorstandes, spätestens jedoch am 31. Januar 1992 in Kraft. Die Änderungen vom 24. September 1996 treten mit der nächsten Neuwahl des Kreisvorstandes, spätestens aber zum 31. Oktober 1996 in Kraft. Die Änderungen vom 18. Juni 2003 treten mit der nächsten Neuwahl des Kreisvorstandes in Kraft, die dort erfolgte Änderung des § 18,1 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Änderungen und Ergänzungen vom 12. Dezember 2008 treten mit der nächsten Neuwahl des Kreisvorstades in Kraft. Der neue § 20 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Änderungen vom 18. März 2011 treten am 19. März 2011 in Kraft. Die Änderungen vom 27. März 2013 treten unmittelbar in Kraft.
gez. Claus Foerster 28. Oktober 1987
gez. Bernd Harnisch 03. November 1990
gez. Carsten Gilbert 20. Januar 1992
gez. Stephan Stetter 24. September 1996
gez. Julia Achtstätter 18. Juni 2003
gez. Matthias Bieniakonski 12. Dezember 2008
gez. Marissa Dietrich 18. Februar 2011
gez. Marissa Dietrich 27. März 2013