Jusos Rhein-Neckar

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Medizinstudium und Losverfahren im Allgemeinen

Veröffentlicht am 28.08.2009 in Service
 

Das Sozialreferat der Fachschaftskonferenz (FSK) hat einige Informationen zum Medizinstudium und dem Losverfahren im Allgemeinen zusammen getragen:

1. Bewerbung
Bei Fächern ohne Zulassungsbeschränkung gibt es keine Bewerbungsfristen, man muss sich nur zu den ausgeschriebenen Einschreibezeiten (für das Wintersemester meist der ganze September) im Studierendensekretariat einfinden.

Bei zulassungsbeschränkten Fächern bewirbt man sich entweder direkt bei der Universität oder über die ZVS (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen); dies hängt vom Fach ab. Hier gibt es Ausschlussfristen! Für ein Wintersemester ist es häufig Juni bis Mitte Juli.

Normalerweise geben die Universitäten die Termine für die abzuschickenden Zulassungs- oder Ablehnungsbescheide öffentlich bekannt, unsere hat es aber bis dato noch nicht getan! Wer nun eine Ablehnung erhalten hat, für den/die geht der Spaß wie folgt weiter.

2. Ablehnung – was nun?
Wer auf Nummer sicher gehen will, holt sich bereits zum Zeitraum der Bewerbung anwaltlichen Rat, um gegebenenfalls einen Studienplatz einklagen zu können. Dadurch ist man vor allem vor dem Verschlafen wichtiger Fristen gewappnet!

Eine erste Chance tut sich mit dem Nachrückverfahren auf, denn nicht alle Zugelassenen treten ihr Studium an. Dieses findet etwa drei Wochen nach der Einschreibung statt. Voraussetzung ist hier allerdings eine Beteiligung am Hauptverfahren. Das Nachrückverfahren verläuft (wohl) automatisch.

3. Trotz Nachrückverfahren keine Nachricht von der Universität
Vorletzte Chance ist dann das Losverfahren. Am Losverfahren kann jede/r teilnehmen, für JEDES Fach. Die Fristen sind meist ausgeschrieben. Für dieses Wintersemester ist es vom 15.9.-15.10.2009. Anträge davor und danach werden NICHT berücksichigt, also schickt eure Postkarte am 14. nachts ab oder werft sie am 15. in den Universitätsbriefkasten. Und nun heißt es abwarten und Tee trinken (zum Vertiefen: Lossatzung der Universität Heidelberg).

4. Einklagen
Ist weniger abartig als es klingt, weil die Universitäten verpflichtet sind, jedes Semester die Anzahl ihrer Studienplätze zu berechnen. Das tun sie entweder nicht, oder sie mogeln, oder sie „verrechnen“ sich und damit eröffnen sich Hintertürchen.

Vorgehensweise:
I. Beantragung bei der Uni auf Zuweisung eines Studienplatzes, der außerhalb der festgesetzten Kapazität liegt. Wenn erfolglos, dann
II. stellt man beim zuständigen Verwaltungsgericht (dürfte hier Karlsruhe sein) einen Eilantrag.

Das Gericht überprüft nun die Studienplatzvergabe und wenn es feststellt, dass nicht alle vergeben wurden, weist sie die Universität an, die freien Plätze zu verteilen. Hier kommt zumeist das Losverfahren zum Zuge. Details sollte man mit dem Anwalt/der Anwältin klären.

Tipp: Man kann immer bei Gericht Prozesskostenhilfe beantragen, wenn man selbst und die unterhaltspflichtigen Eltern als bedürftig gelten.

5. Medizin und die ZVS
Dies gilt natürlich auch hier. Klagen gegen die ZVS sind aber schwieriger, es ist besser, gleich gegen die Universität zu klagen. Die ZVS (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) selbst verteilt nur 40% der eingegangenen Bewerbungen (20% Abi-Beste und 20% Warteliste), die restlichen 60% klärt die Universität im hauseigenem Auswahlverfahren (Heidelberg: 90% Auswahlverfahren und 10% Wartezeit – dies aber vor Abzug von Härtefällen, Ausländern, etc.).

Grundsätzliches zum Schluss: Es gibt immer Ausnahmen! Am besten bei der Uni oder den Studierendenvertretungen erfragen.

 

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