Jusos Rhein-Neckar

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Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel mit Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffen tierischen Ursprungs

Veröffentlicht am 20.05.2013 in Beschlüsse
 

Auf unserer Mitgliederversammlung am 16.05.2013 haben wir uns einstimmig für eine Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ausgesprochen.

Einleitung:

Viele VerbraucherInnen möchten in Bezug auf Lebensmittel tierischen Ursprungs eine bewusste Kaufentscheidung treffen. VegetarierInnen und VeganerInnen möchten auf tierische Bestandteile bzw. auf alle tierischen Lebensmittel verzichten und AnhängerInnen verschiedener Religionen lehnen Produkte aus unterschiedlicher tierischer Herkunft ab. Die gegenwärtige Gesetzeslage macht es jedoch weitestgehend unmöglich, dass jene VerbraucherInnen Kaufentscheidungen gemäß ihrer Überzeugung oder religiösen Speisevorschriften tätigen. Im Lebensmittelgesetz gibt es keine verpflichtende Regelung zur ausdrücklichen Kennzeichnung von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen tierischen Ursprungs. Aufgrund dessen ist es möglich, dass sich tierische Bestandteile als Trägerstoff für Vitamine (z.B. Gelatine in Multivitaminsaft), als Ausgangsstoff für Aromen (z.B. Geflügel, Schwein oder Rind in Chips) oder als technische Hilfsstoffe während der Herstellung (z.B. Gelatine als Klärmittel für Saft; oder Cystein, meist hergestellt aus Schweineborsten, als Mehlbehandlungsmittel in Backwaren) in zahlreichen Lebensmitteln verstecken. Weil auch die Begriffe „vegetarisch“ und ,,vegan“ gesetzlich nicht definiert sind, sind sie auch auf Produkten abgedruckt, bei denen tierische Bestandteile versteckt enthalten sind oder bei der Herstellung als Verarbeitungshilfsstoff eingesetzt wurden.

 Wir fordern daher...

 ... die deutliche Kennzeichnung von Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffen tierischen Ursprungs!

Das gilt auch für tierische Bestandteile in Aromen, Zusatzstoffen und technischen Hilfsstoffen. Wer vollständig auf Zutaten tierischen Ursprungs verzichten möchte, muss die Möglichkeit dazu haben.

 ... eine klare, rechtlich wie folgt gestaltete Definition der Begriffe "vegan" und "vegetarisch"!

Als vegetarisch soll gelten: Produkte ohne Zutaten, die von einem toten oder hierfür getöteten Tier stammen. Erlaubt sind Ei- und Milchprodukte sowie Honig.

Als vegan soll gelten: Produkte ohne jegliche Zutaten tierischen Ursprungs.

Wird ein Produkt als „vegan“ oder „vegetarisch“ bezeichnet, muss der/die HerstellerIn ferner auch Verunreinigungen, beispielsweise durch Kreuzkontaminationen, ausschließen können. Bei Zuwiderhandlungen müssen erhebliche Geldstrafen erfolgen.

 

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