Jusos Rhein-Neckar

Jusos Rhein-Neckar

Satzung

Neufassung der Satzung der Jusos Rhein-Neckar

Zum Downlaod verfügbar hier.


Präambel

Wir, die Jungsozialist*innen (Jusos), stehen in der Tradition von sozialistischen und sozialdemokratischen Bewegungen weltweit und stehen mit unserer „Doppelstrategie“ kritisch solidarisch an der Seite unserer Mutterpartei. Dabei sind wir integraler Bestandteil sowie inhaltlicher Motor der SPD.

Unsere Arbeit fußt auf den Grundsätzen des Sozialismus, Feminismus, Internationalismus und Antifaschismus, welche unsere tägliche Arbeit leiten. So bleibt unser Ziel eine sozialistische Gesellschaft, in welcher Freiheit, Chancengleichheit, Geschlechtergerechtigkeit, Frieden und kulturelle Vielfalt verwirklicht ist und die ihre ökologischen Grundlagen achtet.

Um dieses Ziel zu erreichen, fordern wir demokratische Grundsätze auf alle gesellschaftlichen Lebensbereiche auszudehnen. Dies umfasst weitreichende Beteiligungsmöglichkeiten aller gesellschaftlichen Gruppen und insbesondere der Jugend, ebenso wie demokratische Teilhabe in allen Bereichen des wirtschaftlichen Handelns. Weiterhin fühlen wir uns verbunden mit allen emanzipatorischen und demokratischen Bewegungen gegen Unterdrückung, für Freiheit und Sozialismus.

 

§ 1 Name, Geltungsbereich und Mitgliedschaft

1) Der Kreisverband trägt den Namen „Kreisverband der Jungsozialisten und Jungsozialistinnen im Rhein-Neckar-Kreis“, kurz „Jusos Rhein-Neckar“. Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises und ist identisch mit dem Kreisverband Rhein-Neckar der Sozial-demokratischen Partei Deutschlands (SPD). Er ist eine Arbeitsgemeinschaft des SPD-Kreisverbands Rhein-Neckar.

2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3) Der Kreisverband gliedert sich in Arbeitsgemeinschaften (AG). Eine AG besteht aus Jusos eines Ortsvereins oder mehrerer benachbarter Ortsvereine der SPD. Arbeitsgemeinschaften müssen dem Kreisvorstand binnen eines Monats nach ihrer Jahreshauptversammlung das Protokoll in schriftlicher Form zukommen lassen.

4) Jedes Mitglied der SPD im Rhein-Neckar-Kreis unter 35 Jahren ist automatisch Juso-Mitglied. Darüber hinaus kann Mitglied werden, wer mindestens 14 und höchstens 34 Jahre alt ist und eine Nur-Juso-Mitgliedschaft beantragt.

§ 2 Organe des Kreisverbands

1) Organe der Jusos Rhein-Neckar sind:

            a) die Mitgliederversammlung, dazu zählen

    1. die Jahreshauptversammlung (JHV),
    2. die Kreiskonferenz;

            b) der Kreisvorstand.

 

§ 3 Mitgliederversammlungen

1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlungen.

2) Die Mitgliederversammlungen sind zuständig für:

            a) die Erstellung und Änderung der Satzung,

            b) die Beschlussfassung über Anträge und Resolutionen,

            c) die Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm des Kreisvorstandes,

d) die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesausschuss und die Landesdelegiertenkonferenz.

3) Die Mitgliederversammlungen können auf Vorschlag des Kreisvorstandes oder auf Vorschlag von mindestens drei Arbeitsgemeinschaften verdiente Personen zu Ehren-Jusos ernennen. Dazu ist die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung notwendig. Ehren-Jusos sind beratende Mitglieder der Mitgliederversammlungen.

4) Die Einladung zu einer ordentlichen Sitzung einer Mitgliederversammlung hat gemäß der Fristen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 zusammen mit einer vorläufigen Tagesordnung und der Nennung einer Antragsfrist an die Mitglieder des Kreisverbandes per E-Mail zu erfolgen. Zu Beginn des Arbeitsjahres erstellt der Kreisvorstand eine Übersicht über die voraussichtlichen Sitzungstermine. Finden auf der Mitgliederversammlung Wahlen zum Kreisvorstand oder die Behandlung von Satzungsänderungsanträgen statt, so müssen nicht per Mail erreichbare Mitglieder postalisch eingeladen werden. In der Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist auf die Wahl oder Nachwahl von Kreisvorstandsmitgliedern sowie auf die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesausschuss oder die Landesdelegiertenkonferenz hinzuweisen.

5) Für die satzungsgemäße Einberufung einer ordentlichen Sitzung ist der Kreisvorstand zuständig und verantwortlich.

6) Alle anwesenden Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

7) Der*die Vorsitzende oder eine*r der beiden Vorsitzenden leitet die Sitzungen einer Mitgliederversammlung. Auf Antrag wählt die Mitgliederversammlung eine*n Sitzungsleiter*in. Zur Durchführung von Wahlhandlungen kann die Mitgliederversammlung eine*n Wahlleiterin wählen. In jedem Fall darf die mit der Wahlleitung betraute Person bei der von ihr geleiteten Wahlhandlung nicht selbst zur Wahl stehen.

8) Mitgliederversammlungen tagen in der Regel öffentlich. Zu ihr haben Mitglieder der SPD sowie Nur-Juso-Mitglieder jederzeit Zugang. Personen, die weder Mitglieder der SPD noch Nur-Juso-Mitglieder sind, können auf Antrag mit einfacher Mehrheit von der Sitzung oder von Teilen der Sitzung ausgeschlossen werden.

9) Der Kreisvorstand trägt dafür Sorge, dass alle Sprecher*innen der Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes, das für den Kreisverband zuständige Mitglied des Juso-Landesvorstandes und der*die SPD-Kreisvorsitzende*n über die Ergebnisse der Sitzung der Mitgliederversammlung unterrichtet werden. Protokolle der Sitzungen sind den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.

10) Die Mitgliederversammlungen sollen ausgewogen in allen Landtagswahlkreisen stattfinden.

§ 4 Jahreshauptversammlung

1) Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie ist vom Kreis-vorstand einmal im Jahr einzuberufen, spätestens nach 15 Monaten und soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

2) Die JHV ist über die Aufgaben des § 3 Abs. 2 hinaus zuständig für:

            a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes,

            b) die Entgegennahme des Kassen- und des Revisionsberichtes,

            c) die Entlastung des Kreisvorstandes,

            d) die Entlastung des*der Kassierer*in,

e) die Wahl des Kreisvorstands und der Revisor*innen.

3) Die Einladung für die Jahreshauptversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin. Mindestens vier Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin soll der Termin der Jahreshauptversammlung angekündigt werden.

§ 5 Kreiskonferenz

1) Der*die Kreisvorsitzende bzw. die Kreisvorsitzenden beruft/berufen die Kreiskonferenz mindestens fünf Mal im Jahr als eine ordentliche Sitzung ein. Die Einladung zu einer ordentlichen Kreiskonferenz erfolgt mindestens sieben Tage vor dem geplanten Sitzungstermin.

2) Eine außerordentliche Sitzung der Kreiskonferenz ist eine solche, zu der nicht gemäß § 3 Abs. 4 eingeladen wurde. Eine außerordentliche Sitzung kann nur dann einberufen werden, wenn durch von außen vorgegebene Umstände schnelle Beschlüsse erforderlich sind und es im Interesse des Kreisverbandes nicht ratsam erscheint, die Zeit zur Einberufung einer ordentlichen Sitzung verstreichen zu lassen.

3) Der Kreisvorstand kann unter Maßgabe von § 5 Abs. 2 innerhalb von fünf Werktagen eine außerordentliche Sitzung der Kreiskonferenz einberufen. Der Kreisvorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Sitzung innerhalb von fünf Werktagen verpflichtet, wenn diese unter Berufung auf § 5 Abs. 2 von 2 AGs oder mindestens zwölf Mitgliedern des Kreisverbandes mit Unterschrift verlangt wird.

4) Die Kreiskonferenz kann Kreisvorstandsmitglieder vor Ablauf der regulären Amtszeit abwählen. Die Abwahl kann von zwei AGs oder von zwölf Mitgliedern des Kreisverbandes beantragt werden. Ein solcher Antrag muss mindestens zwei Wochen vor der Sitzung der Kreiskonferenz dem Kreisvorstand zugehen, der ihn unverzüglich und schriftlich an die Mitglieder wei-terzuleiten hat.

 

§ 6 Kreisvorstand

1) Der Kreisvorstand besteht aus Mitgliedern des Kreisverbandes und wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er setzt sich zusammen aus

a) dem*der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden unterschiedlichen Geschlechts, davon eine Frau,

b) 4 stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem*der Kassierer*in,

d) bis zu sieben Beisitzer*innen.

Die JHV beschließt vor der Wahl mit einfacher Mehrheit, ob ein*e Vorsitzende*r oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden. Gleiches gilt für die Zahl der Beisitzer*innen. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Kreisvorstands muss ungerade sein. Unter den Mitgliedern des Kreisvorstands insgesamt sollen Männer und Frauen mindestens zu je 40 % vertreten sein. Die Geschlechterquote soll auch bei der Wahl der Stellvertreter*innen Berücksichtigung finden.

2) Unter dem*der oder den Vorsitzende*n und den stellvertretenden Vorsitzenden müssen mindestens drei Landtagswahlkreise und sollen alle vier Landtagswahlkreise vertreten sein. Bei der Wahl der Beisitzer*innen soll auf Vertretung der Arbeitsgemeinschaften geachtet werden.

3) Der*die Landesausschussdelegierte ist Mitglied des Kreisvorstandes mit beratender Stimme. Darüber hinaus kann der Kreisvorstand weitere beratende Mitglieder aufgrund ihrer Fähigkeiten, Aufgaben oder Mandate kooptieren.

4) Der Kreisvorstand ist zuständig für:

a) die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

c) die Geschäftsführung auf Kreisebene,

d) die Verwaltung der Finanzen,

e) die Vertretung gegenüber der SPD, dem Landes- und Bundesverband der Jusos und der Öffentlichkeit,

f) das Einbringen von politischen Anträgen in die Mitgliederversammlungen.

5) Der*die Kassierer*in ist mit der Verwaltung der Kasse betraut und legt auf der JHV den Rechnungsabschluss des vergangenen Geschäftsjahres vor.

6) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in schriftlicher Form. Sie soll die Aufga-benverteilung im Kreisvorstand, insbesondere zur regionalen Koordination und Zuständigkeit für die vier Landtagswahlkreise und darüber hinaus nach inhaltlichen Gesichtspunkten sowie Regelungen bezüglich der Sitzungsorte enthalten. Sie muss der nächsten Mitgliederversammlung nach Beschluss einer Geschäftsordnung vorgelegt werden. Eine Geschäftsordnung ist den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.

7) Der Kreisvorstand fasst alle seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt. Die Beschlüsse des Kreisvorstands werden von seinen Mitgliedern gegenüber der Öffentlichkeit geschlossen vertreten. Bei öffentlichen Äußerungen als Mitglied des Kreisvorstandes sind persönliche Meinungen als solche besonders zu kennzeichnen. Über die Beschlüsse und we-sentlichen Inhalte der Kreisvorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen ist.

8) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen. Es hat Rede- und Antragsrecht. Der Kreisvorstand kann auf Antrag eines Kreisvorstandsmitglieds den temporären Ausschluss der Parteiöffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte oder die gesamte Sitzung beschließen. Dies ist nur möglich, wenn nach Ansicht des Kreisvor-stands gewichtige Gründe vorliegen oder es berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Er kann beschließen, dass einzelne Personen aus inhaltlichen Gründen dennoch an der Sitzung teilnehmen dürfen. Die Begründung für den Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist im Protokoll der Sitzung festzuhalten. Zudem sind in der nächsten Kreisvorstandssitzung die Gründe für den Ausschluss der Parteiöffentlichkeit vom Vorstand auf Antrag zu erläutern.

9) Zu den Sitzungen des Kreisvorstandes sind die Sprecher*innen aller Arbeitsgemeinschaften einzuladen. Darüber hinaus sind die Mitgliederversammlungen von den Ergebnissen der Sitzungen des Kreisvorstandes zu unterrichten.

10) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl von Kreisvorstandsmitgliedern ist zulässig. Im Fall eines vorzeitigen Rücktritts eines Kreisvorstandsmitglieds kann die Nachwahl auf einer ordentlichen Kreiskonferenz erfolgen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Kreisvorstands. Tritt der*die Vorsitzende zurück, übernehmen die Stellvertreter*innen kommissarisch und gemeinschaftlich dieses Amt. Im Fall zweier gleichberechtigter Vorsitzender verschiedenen Geschlechts führt die verbleibende Person weiterhin den Vorsitz, die Nachwahl des*der zweiten gleichberechtigten Vorsitzenden ist möglich.

§ 7 Revisor*innen

1) Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisor*innen unterschiedlichen Geschlechts. Sie dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Revisor*innen werden mit dem Kreisvorstand gewählt.

2) § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 10 gelten entsprechend für die Revisor*innen.

3) Die Revisor*innen überprüfen mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte des Kreisvorstandes und erstatten der JHV hierüber Bericht. Sie empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des*der Kassierer*in.

§ 8 Wahl von Delegierten für die Juso-Landesebene

1) Eine Mitgliederversammlung wählt den*die Vertreter*in des Kreisverbandes für den Landesausschuss sowie den*die Stellvertreter*in in Einzelwahl auf ein Jahr. Der*die LA-Vertreter*in und der*die Stellvertreter*in sollen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die eingesetzten Personen sind an den Juso-Landesverband zu melden.

2) Eine Mitgliederversammlung wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landesdelegiertenkonferenz in Listenwahl. Sofern die Zahl der Kandidaturen es ermöglicht, müssen jeweils mindestens 40 Prozent der Delegation aus Frauen und Männern bestehen.

§ 9 Anträge

1) Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von mindestens drei Mitgliedern der Jusos Rhein-Neckar, jeder Arbeitsgemeinschaft des Kreisverbandes und vom Kreisvorstand eingebracht werden.

2) Anträge müssen sieben Tage vor der Sitzung, auf der sie behandelt werden sollen, dem Kreisvorstand zugehen. Sie sollen unverzüglich per E-Mail an die Mitglieder weitergeleitet werden. Änderungsanträge zu fristgerecht eingereichten Anträgen können während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Dies gilt auch für Anträge nach § 9 Abs. 3.

3) Anträge zur Änderung der Satzung müssen drei Wochen vor der Sitzung, auf der sie behandelt werden sollen, dem Kreisvorstand zugehen. Dieser hat die Satzungsänderungsanträge spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf der sie behandelt werden sollen, den Mitgliedern per Mail zuzusenden.

4) Jedes Mitglied einer Mitgliederversammlung ist berechtigt, Initiativanträge zu stellen, wenn diese von fünf Mitgliedern derselben unterstützt werden. Als Initiativantrag gilt ein Antrag mit aktuellem Bezug, bei dem es im Interesse des Kreisverbandes ratsam erscheint, ihn sofort zu behandeln. Die Mitgliederversammlung kann einen Initiativantrag zurückweisen, wenn er nicht diesen Erfordernissen entspricht. Weist sie den Antrag nicht zurück, muss sie ihn auf der Sitzung beraten, auf der er eingebracht wurde. Das Verfahren nach Absatz 2 findet bei Initia-tivanträgen keine Anwendung. Satzungsänderungsanträge und Anträge auf Abwahl eines Kreisvorstandsmitglieds können keine Initiativanträge sein.

§ 10 Beschlüsse und Wahlen

1) Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

2) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der auf einer Sitzung anwesenden Stimmberechtigten.

3) Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

4) Bei Wahlen gilt die Wahlordnung der SPD.

§ 11 Gültigkeit und Inkrafttreten der Satzung, Schlussbestimmungen

1) Die Statuten des Bundes- und des Landesverbandes der Jusos und der SPD haben Vorrang vor dieser Satzung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung geltendem Recht oder einer höhergestellten Satzung innerhalb der SPD- oder Juso-Strukturen widersprechen, so sind diese ungültig. Die anderen Teile der Satzung behalten jedoch ihre volle Gültigkeit. Die Satzung des Kreisverbandes hat Vorrang vor den Satzungen der Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes. Die Satzungen der Arbeitsgemeinschaften dürfen nicht in Widerspruch zur Satzung des Kreisverbandes stehen.

2) Die Satzung tritt mit ihrem Beschluss durch die Jahreshauptversammlung am 02.04.2022 in Kraft. Sie setzt gleichzeitig die Satzung vom 28.10.1987, zuletzt geändert am 27.03.2013, außer Kraft.

 


Gez. Matthias Stammler 02.04.2022